Berichte und Anträge
Regierungskanzlei (RK)
BuA - Nummer
2021 / 90
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Ein­lei­tung
I.Bericht der Regierung
1.Aus­gangs­lage
2.Begrün­dung der Vorlage
3.Schwer­punkte der Vorlage
4.Ver­nehm­las­sung
5. Erläu­te­rungen zu den ein­zelnen Bes­tim­mungen unter Berück­sich­ti­gung der Vernehmlassung
6. Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit / Rechtliches
7. Aus­wir­kungen auf Ver­wal­tungstä­tig­keit und Ressourceneinsatz
II. Antrag der Regierung
III. Regierungsvorlagen
1. EWR-FNDG:
2. FMAG:
Grüner Teil
 
Bericht und Antrag der Regierung an den Landtag des Fürstentums Liechtenstein
betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG) sowie eines Gesetzes über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes
 
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Die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) und die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomie-Verordnung) stellen wesentliche Eckpfeiler des von der EU-Kommission am 8. März 2018 vorgestellten Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, COM(2018) 97, sowie des Grünen Deals, COM(2019) 640, vom 11. Dezember 2019, dar.
Beide Verordnungen dienen in erster Linie der Finanzierung einer nachhaltigen Wirtschaft verbunden mit dem Ziel der Reduzierung bzw. Neutralisierung des CO2-Ausstosses bis zum Jahr 2050 sowie des Anlegerschutzes und der Verhinderung des sogenannten "Greenwashing". Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater werden nach der Offenlegungsverordnung sowie den Art. 5 bis 7 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet, umfassende Informationen zur Nachhaltigkeit sowohl auf Ebene des Unternehmens als auch auf Ebene der angebotenen Finanzprodukte offenzulegen. Damit soll die Asymmetrie des Informationsstandes zwischen Auftragnehmer und auftraggebendem Endkunden (Anleger) aufgehoben werden. Die Endkunden sollen in die Lage versetzt werden, dass sie auf einer soliden Grundlage ihre Anlageentscheidung in ein als nachhaltig beworbenes Finanzprodukt oder in eine nachhaltige Investition treffen können. Damit soll das Vertrauen in den Finanzmarkt gestärkt und vermehrt private Investoren motiviert werden, ihr Kapital in nachhaltige Anlagen zur Unterstützung des Übergangs zu einer klimaneutralen Wirtschaft umzuleiten. Detaillierte Regelungen zu den verschiedenen Offenlegungspflichten werden in Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission getroffen.
Im Weiteren werden mit der Taxonomie-Verordnung einheitliche Kriterien zur Bestimmung, ob eine Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig einzustufen ist, festgelegt. Die Klassifizierung unterliegt einer laufenden Überprüfung und wird künftig entsprechend den technischen und regulatorischen Entwicklungen weiter ausgebaut. In der EU haben Finanzmarktteilnehmer und Emittenten von Unternehmensanleihen, die ökologisch nachhaltige Finanzprodukte bewerben
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bzw. ökologisch nachhaltige Investitionen zu tätigen beabsichtigen, die Möglichkeit diese Kriterien zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass tatsächlich in Wirtschaftstätigkeiten investiert wird, die als ökologisch nachhaltig im Sinne dieser Verordnung einzustufen sind. Zusätzlich zu den Informationen zum konkreten Umweltziel sind auch Angaben zu machen, wie und in welchem Umfang die einem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen ökologisch nachhaltig sind.
Neben den ergänzenden Offenlegungspflichten in Art. 5 bis 7 und der Einführung der Klassifizierung werden durch die Taxonomie-Verordnung in Art. 8 zudem erweiterte Pflichten für die nichtfinanzielle Berichterstattung von Unternehmen eingeführt. Damit ist eine gewisse "push-pull" Dynamik im gesamten Regelwerk eingebettet, die eine Abhängigkeit von Unternehmen von den Informationen anderer Unternehmen in der Kette einführt, um den eigenen Verpflichtungen nachzukommen. Dies besagt, dass Finanzmarktteilnehmer, um ihren Offenlegungspflichten nachkommen zu können, über ausreichend Informationen über die Leistungen und Ziele im Bereich der Nachhaltigkeit anderer Unternehmen, in die investiert werden soll, verfügen müssen.
Die Offenlegungsverordnung und die Taxonomie-Verordnung gelten in Liechtenstein nach der Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Einige ihrer Bestimmungen bedürfen jedoch einer nationalen Durchführung. Dazu dient die Schaffung des EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetzes (EWR-FNDG). Damit verbunden sind zudem Anpassungen im Finanzmarktaufsichtsgesetz. Die FMA gilt als die in Liechtenstein zuständige Aufsichtsbehörde.
Zuständiges Ministerium
Ministerium für Präsidiales und Finanzen
Betroffene Stellen
Finanzmarktaufsicht Liechtenstein, FMA
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Vaduz, 2. November 2021
LNR 2021-1535
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Sehr geehrter Herr Landtagspräsident,
Sehr geehrte Frauen und Herren Abgeordnete
Die Regierung gestattet sich, dem Hohen Landtag nachstehenden Bericht und Antrag betreffend den Erlass eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor und der Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (EWR-Finanzdienstleistungs-Nachhaltigkeits-Durchführungsgesetz; EWR-FNDG) sowie eines Gesetzes über die Abänderung des Finanzmarktaufsichtsgesetzes zu unterbreiten.
1.Ausgangslage
Die am 12. Dezember 2015 in Paris abgehaltene UN-Klimakonferenz, an welcher das Übereinkommen mit dem Ziel des Klimaschutzes in Nachfolge des Kyoto-Protokolls (kurz: Übereinkommen von Paris) beschlossen wurde, hat das weltweite Verständnis für eine an Nachhaltigkeitsgesichtspunkten orientierte (Finanz-)Wirtschaft geschärft. Die Vertragsparteien der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC), seinerzeit 195 Staaten und die Europäische
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Union, haben sich das Ziel gesetzt, den globalen Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 Grad Celsius gegenüber vorindustriellen Werten zu begrenzen und, angesichts der gravierenden Risiken, gar einen Wert von 1,5 Grad Celsius anzustreben. Die Umsetzung des Übereinkommens von Paris ist wesentlich für die Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals; SDGs1), welche am 25. September 2015 im Rahmen der UN-Generalversammlung beschlossen wurde.
Neben der starken Signalwirkung an die (Finanz-)Märkte, in eine emissionsarme Wirtschaft zu investieren, enthält das Übereinkommen von Paris auch einen Transparenzrahmen, um gegenseitiges Vertrauen aufzubauen. So haben die Vertragsparteien nationale Beiträge zum Klimaschutz festzulegen, innerstaatliche
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Massnahmen zu ergreifen und alle zwei Jahre verschiedenste Informationen der Konferenz der Vertragsparteien (oberstes Gremium des Rahmenübereinkommens) zur weltweiten Bestandsaufnahme zu übermitteln.
Liechtenstein hat das Übereinkommen von Paris am 9. Juli 2017 ratifiziert (LGBL. 2017 Nr. 286) und sich dazu verpflichtet, auf die Umsetzung der Agenda 2030 auf nationaler, regionaler und internationaler Ebene bis zum Jahr 2030 hinzuarbeiten. Der erste Länderbericht zur nationalen Umsetzung wurde von Liechtenstein für das Jahr 2019 abgegeben. Weitere Massnahmen finden sich im Koalitionsvertrag von 2021, wie etwa die Klimavision 2050 oder auch die Umsetzung der 2020 verabschiedeten Energiestrategie 2030. Auch in die Finanzplatzstrategie von 2019 hat das Thema Nachhaltigkeit Eingang gefunden. Es wird an die Verantwortung der Finanzindustrie appelliert, damit den nachfolgenden Generationen ein intaktes gesellschaftliches, ökologisches und wirtschaftliches System hinterlassen werden kann. Der Appell nimmt Bezug auf die Entwicklung hin zu sinnstiftenden Anlagen für alle Anleger und zu standardisierten Offenlegungspflichten für Finanzmarktteilnehmer. Nachhaltigkeit im Finanzdienstleistungssektor soll im Sinne eines klaren Differenzierungsmerkmals Bestandteil der Kultur auf dem Finanzplatz Liechtenstein sein. Nach der Etablierung dieses Grundsatzes im Jahr 2019 strebt die Regierung deshalb auf Grundlage der internationalen Entwicklungen im Bereich Nachhaltigkeit eine Konkretisierung möglicher staatlicher Rahmenbedingungen zum weiteren Ausbau der Wertschöpfung am Finanzplatz über nachhaltige Finanzdienstleistungen an.
Die EU-Kommission hat der Agenda 2030 und dem Übereinkommen von Paris folgend am 8. März 2018 den EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums, COM(2018) 97, verabschiedet. Der Aktionsplan umfasst drei wesentliche Ziele:
Neuausrichtung der Kapitalströme hin zu nachhaltigen Investitionen;
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Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement;
Förderung von Transparenz und Langfristigkeit.
Zur Erreichung dieser Ziele wurden zehn Massnahmen festgelegt, woraus verschiedene europäische Gesetzesinitiativen hervorgingen. Diese umfassen einerseits die für diese Gesetzesvorlage relevante Verordnung (EU) 2019/2088 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (Offenlegungsverordnung) und die Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (Taxonomie-Verordnung).
Zudem werden sechs delegierte Rechtsakte zu bestehenden Finanzmarktregulierungen in den Bereichen Banken, Wertpapierfirmen/Vermögensverwalter, Fonds und Versicherungsunternehmen abgeändert2. Diese Änderungen umfassen insbesondere die Einführung der Nachhaltigkeitsrisiken in das allgemeine Risikomanagement aller Sektoren. Bezogen auf Finanzinstrumente im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID II) sind Nachhaltigkeitsfaktoren in der Anlageberatung entsprechend der festgestellten Präferenzen der Anleger und im Rahmen des Produktmanagements zu berücksichtigen. Soweit es sich um Delegierte Verordnungen handelt, gelten diese nach deren Übernahme in das EWR-Abkommen unmittelbar. Jedoch bedarf es bei Delegierten Richtlinien einer nationalen Umsetzung.
Auch die Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung
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eines Investmentfonds verwendet werden, wird durch die Verordnung (EU) 2019/2089 abgeändert. Die Verordnung (EU) 2019/2089 dient insbesondere der Einführung des EU-Referenzwertes für den klimabedingten Wandel und des auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwertes. In Liechtenstein wurde die Verordnung (EU) 2019/2089 bereits durch eine Abänderung des EWR-Referenzwert-Durchführungsgesetzes (LGBl. 2019 Nr. 255) durchgeführt und ist seit 1. Mai 2020 in Kraft.
Im Rahmen des EU-Aktionsplans kommt darüber hinaus der Mitteilung der EU-Kommission betreffend Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen (2017/C215/01) wesentliche Bedeutung zu. Sie dient der Unterstützung der Unternehmen, die der Richtlinie 2014/95/EU zur Änderung der Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Angabe nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte grosse Unternehmen und Gruppen (NFRD) unterstellt sind. Die Richtlinie 2014/95/EU sowie die Leitlinien sollen durch eine neue Richtlinie zur nachhaltigen Berichtspflicht von Unternehmen (Corporate Sustainable Reporting Directive; CSRD; Entwurf C(2021) 189 final) ab dem Jahr 2023 ersetzt werden. Vorgesehen wird ein Taxonomie-abgestimmter, harmonisierter Berichterstattungsstandard für einen erweiterten Kreis von Unterstellten (alle gelisteten Unternehmen, einschliesslich KMU; etc.). Der nachhaltigkeitsbezogenen Berichterstattung von Unternehmen kommt deshalb sehr grosse Bedeutung zu, da diese Informationen wiederum eine Informationsgrundlage für die Erfüllung der Offenlegungspflichten nach der Offenlegungsverordnung und der Taxonomie-Verordnung bilden.
Die Offenlegungsverordnung und Taxonomie-Verordnung sind zudem die zentralen Säulen des Europäischen Grünen Deals, insbesondere was den Bereich der Finanzwirtschaft betrifft. Die Mitteilung über den "Europäischen Grünen Deal" (COM(2019) 640) mit einer Reihe von Massnahmen für die
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unterschiedlichen Wirtschaftsbereiche wurde von der EU-Kommission am 11. Dezember 2019 vorgestellt und ist seither der zentrale Bestandteil der europäischen Klimapolitik. Insbesondere wird das Ziel verfolgt, bis 2050 die Netto-Emissionen von Treibhausgasen in der Europäischen Union auf null zu reduzieren.
Europäischer Grüner Deal (Quelle: COM(2019)640)
Am 6. Juli 2021 hat die EU-Kommission eine neue Strategie zur Finanzierung des Übergangs zu einer nachhaltigen Wirtschaft, COM(2021) 390, vorgestellt. Die wesentlichen Ziele der neuen Strategie, die auf dem Aktionsplan von 2018 aufbaut, sind:
Finanzierung des Übergangs der Realwirtschaft zur Nachhaltigkeit;
Förderung eines inklusiveren Rahmens für die Nachhaltigkeitsfinanzierung;
Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und des Beitrags des Finanzsektors zur Nachhaltigkeit: "Doppelte Materialitätsperspektive";
Förderung globaler Ambitionen.
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Die neue Strategie mit 25 Massnahmen soll sowohl den Zwecken des Grünen Deals als auch der nachhaltigen Erholung von den Folgen der Covid-19-Pandemie dienen und den gestiegenen Nachhaltigkeitsansprüchen gerecht werden. Dazu zählen unter anderem folgende Massnahmen:
Die Erweiterung des Klassifizierungssystems unter der Taxonomie-Verordnung und Vervollständigung der Bewertungskriterien nach der Durchführungsverordnung;
Die Prüfung der Einführung von "grünen Krediten";
Die Prüfung des Einbezugs von Nachhaltigkeitsdaten in die Europäische Datenstrategie (Errichtung eines Europäischen Single Access Point; ESAP) sowie der möglichen Nutzung von digitalen Technologien zur Unterstützung von nachhaltigen Investitionen;
Der systematische Einbezug von Nachhaltigkeitsrisiken in Kreditratings, in Stresstests bei Banken, in Szenarien-Analysen bei Versicherungsunternehmen sowie in Systemrisikobewertungen;
Die Stärkung der Aufsichtsbefugnisse sowie die Entwicklung internationaler Standards.
Der Begriff der "Doppelten Materialitätsperspektive" beinhaltet, dass, nachdem die Tätigkeiten der Finanzmarktteilnehmer auch Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt haben können, dieser Eigenanteil am Risiko bei der Risikobewertung mitberücksichtigt wird.
Ebenfalls am 6. Juli 2021 wurde von der EU-Kommission eine Verordnung über Europäische Grüne Bonds, COM(2021) 391, sowie ein Entwurf für eine delegierte Verordnung zur Durchführung der Taxonomie-Verordnung betreffend den Inhalt und die Darstellung der nach Art. 8 Taxonomie-Verordnung offenzulegenden Informationen (C(2021) 4987) publiziert.



 
1Die 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung mit 169 Unterzielen sind politische Zielsetzungen der Vereinten Nationen, welche weltweit der Sicherung einer nachhaltigen Entwicklung auf ökonomischer, sozialer sowie ökologischer Ebene dienen sollen (https://sdgs.un.org/goals).
 
2Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1269; Delegierte Richtlinie (EU) 2021/1270; Delegierte Verordnung (EU) 2021/1256; Delegierte Verordnung (EU) 2021/1253; Delegierte Verordnung (EU) 2021/1255; Delegierte Verordnung (EU) 2021/1257.
 
LR-Systematik
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952
LGBl-Nummern
2022 / 121
2022 / 120
Landtagssitzungen
02. Dezember 2021
Stichwörter
EWR-FNDG
Finanz­dienst­lei­stungs­sektor
Finanz­pro­dukte
Green­wa­shing
nach­hal­tig­keits­be­zo­gene Offenlegungspflichten
Offen­le­gungs­pflichten
Offen­le­gungs­ver­ord­nung
Schaf­fung des EWR-Finanz­dienst­lei­stungs-Nach­hal­tig­keits-Durchführungsgesetzes
Taxo­nomie-Verordnung
Ver­ord­nung (EU) 2019/2088
Ver­ord­nung (EU) 2020/852